3.1 Pflichten des Arbeitgebers

Nehmen Helfer an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit teil, sind sie von der Arbeit freizustellen. Der Arbeitgeber muss das Entgelt in der Höhe weitergewähren, wie es ohne den Dienst beim Technischen Hilfswerk angefallen wäre. Die THW-Helfer werden für die Dauer des Dienstes so gestellt, als übten sie ihre Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber weiterhin aus. Der Arbeitgeber muss neben dem Arbeitsentgelt auch die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen und die betriebliche Altersversorgung weiterführen.[1]

Bezieher von Sozialleistungen

Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (z. B. Arbeitslosengeld, Bürgergeld) sowie sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen Hilfswerk erhalten hätten.[2]

3.2 Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen

Einem privaten Arbeitgeber werden Arbeitgeberaufwendungen, das sind das weitergewährte Arbeitsentgelt und die von ihm zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeberbeitrag) sowie die Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung, grundsätzlich erstattet. Einbezogen ist auch die Umlage zur Unfallversicherung; nicht angesprochen sind die Beitragszuschüsse zu einer freiwilligen/privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Umlagen 1 und 2 zur Entgeltfortzahlungsversicherung, die auch zu den Arbeitgeberaufwendungen gerechnet werden müssen. Die Erstattung dieser Aufwendungen erfolgt nur auf Antrag des Arbeitgebers.[1]

 
Hinweis

Erstattungsregelung bei stundenweiser Freistellung

Nicht erstattet werden die Aufwendungen bei einer Inanspruchnahme durch das Technische Hilfswerk bis zu 2 Stunden an einem Tag. Beträgt der Arbeitsausfall innerhalb von 2 Wochen mehr als 7 Stunden, sind die Arbeitgeberaufwendungen für die gesamte ausgefallene Arbeitszeit zu ersetzen.

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