Helfer, die aufgrund dieser Gesundheitsstörung berufs- oder erwerbsunfähig werden und die Wartezeit für eine Berufsunfähigkeitsrente oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, erhalten diese Rente zulasten des Bundes, das gilt entsprechend für die Hinterbliebenenrente, wenn der Helfer an einer solchen Gesundheitsstörung stirbt. Für die Berechnung der Renten gelten die Vorschriften des SGB VI in vollem Umfang (z. B. Einkommensanrechnung). Leistungen in entsprechender Anwendung des Entwicklungshelfer-Gesetzes werden auf Antrag von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung erbracht.

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