Hauptamtlichen Angehörigen und ehrenamtlichen Helfern wird darüber hinaus bei Erkrankungen und Unfällen während eines Auslandseinsatzes Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung des § 31 a BeamtVG nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt. Voraussetzung ist, dass eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen sie während ihres Auslandeinsatzes ausgesetzt waren. Entsprechendes gilt für Unfälle infolge solcher Ereignisse; der Anspruch auf Unfallfürsorge setzt einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung nicht voraus und ergänzt zugunsten der Betroffenen ihren sozialen Schutz.[1]

[1] § 2 THW-AuslUFV; § 31a BeamtVG.

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