THW-Helfer leisten ehrenamtlichen Dienst. Ihnen dürfen daraus keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung entstehen. Das heißt, dass sie für die Dauer der Einsätze unverändert Arbeitsentgeltansprüche haben und gleichzeitig nach bisherigem Status weiter sozialversichert sind (inkl. entsprechender Beitragsabführung durch den Arbeitgeber). Entsprechende Regelungen enthält § 3 Abs. 1 THWG.

Umfang der Helfertätigkeit

Die Helfer sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und 200 Stunden im Jahr nicht überschreiten.

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