Ein Mitglied des Tauschringes kann selbst als Arbeitgeber auftreten, wenn es Personen mit der Erledigung von Arbeiten beauftragt und dafür ein Leistungsaustausch in Bargeld oder Sachwerten vorgenommen wird. Eine Arbeitgebereigenschaft liegt regelmäßig vor, wenn

  • ohnehin, z. B. im Betrieb, beschäftigte Arbeitnehmer für eine im Tauschring "eingekaufte" Tätigkeit entgeltlich bzw. gegen eine Zuwendung oder Gutschrift eingesetzt werden oder
  • über den Tauschring Aushilfen angeworben werden, die im Betrieb als Arbeitnehmer eingesetzt werden.

Arbeitgeber kann auch sein, wer über einen Tauschring Personen anwirbt, die über einen längeren Zeitraum Arbeiten mit einem nicht zu vernachlässigenden Marktwert verrichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese angeworbenen Personen durch ihre Tätigkeit den Lebensunterhalt bestreiten wollen.

 
Wichtig

Anrufungsauskunft einholen

In Zweifelsfragen sollte für eine bindende Klärung der lohnsteuerlichen Pflichten immer eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt eingeholt werden.

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