Ob das Mitglied eines Tauschrings allein durch das Angebot bestimmter Dienstleistungen zu einem Gewerbetreibenden wird, richtet sich nach dem Umfang der Dienstleistungen. Das Tauschringmitglied betreibt nach der geltenden Rechtsprechung dann ein Gewerbe, wenn es die Leistungen

  • selbstständig,
  • planmäßig und
  • auf Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht anbietet.[1]

Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit. Die Mitglieder eines Tauschrings beteiligen sich i. d. R. mit einer Gewinnerzielungsabsicht an Angebot und Nachfrage. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Vergütung in Form einer Gutschrift in imaginärer Währung erfolgt. Auch der möglicherweise im Vordergrund stehende soziale Zweck eines Tauschrings ändert daran nichts. Gewinnerzielung löst auch dann das Kriterium der Gewerbetätigkeit aus, wenn es nur als Nebenzweck betrieben wird.

 
Wichtig

Keine Nachhaltigkeit = keine Gewerbetätigkeit

Handelt es sich allerdings nur um Bagatellen und fehlt es an einer gewissen Nachhaltigkeit der Gewinnerzielungsabsicht, dürfen keine allzu strengen Maßstäbe angelegt werden.

[1] BVerwG, Urteil v. 1.7.1987, 1 C 25.85.

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