Für die Prüfung der steuerlichen Pflichten ist nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu entscheiden, ob eine Eigenschaft als Arbeitgeber vorliegt, und ob in dieser Eigenschaft Personen als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Hierbei sind die Rechtsbeziehungen des Vereins zu der Person zu prüfen, die ihm ihre Arbeitskraft schuldet. Auch Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und nichtrechtsfähige Vereine können Arbeitgeber sein. Dabei muss das steuerliche Ergebnis nicht stets mit dem Arbeitgeberbegriff des Arbeits- oder Sozialversicherungsrechts übereinstimmen. Bei Personenvereinigungen und nichtrechtsfähigen Vereinen ist zu beachten, dass der Arbeitgeber und derjenige, der den Lohn auszahlt, u. U. verschiedene Personen sein können.

Wertgutschriften sind Sachbezüge

Wird der Arbeitslohn für die erbrachte Arbeitsleistung in Form von Verrechnungseinheiten der Tauschbörse (vereinseigene "Währung") oder als Sach- bzw. Warenwert gutgeschrieben, sind diese Wertgutschriften und Güter nach den Regeln des § 8 EStG zu bewerten.[1]

[1]

S. Sachbezüge.

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