Beamte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Taucherzulage erhalten. Als Tauchertätigkeiten gelten insbesondere Übungen und Arbeiten unter Wasser oder Arbeiten im Taucheranzug, diese auch ohne Tauchen oder Tauchgerät.
Die Taucherzulage ist gestaffelt. Sie wird in Abhängigkeit von Tauchtiefe und Tauchdauer bezahlt. Wie alle anderen Erschwerniszuschläge ist die Taucherzulage steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Soweit es sich bei den Beschäftigten um einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer handelt, unterliegt die Taucherzulage der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Lohnsteuer: Die Steuerpflicht der Taucherzulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Taucherzulage ergibt sich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Taucherzulage | pflichtig | pflichtig |
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