Informationen über diesen Tarifvertrag
TV zur Regelung eines Mindestlohnes, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik, 25.10.2012 (AVE-Anfang: 01.05.2013; AVE-Ende: 30.04.2014)
Nummer: 14201.513
Klassifizierung: Mindestlohn-TV
Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 25. Oktober 2012
Vorgänger: 14201.498
Nachfolger: 14201.517
AVE
AVE Anfang 01. Mai 2013
AVE Ende 30. April 2014
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 29. April 2013
Bemerkung
a) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
Vom 24. April 2013
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Malerund Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 25. Oktober 2012, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Gräfstraße 79, 60486 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad- Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. Mai 2013 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen; dies gilt auch dann, wenn die in § 1 Nummer 2 Absatz 5 bis 7 des Anhangs 1 zu der in Satz 1 genannten Anlage aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft und am 30. April 2014 außer Kraft.
Unterzeichnet:
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn)
vom 25. Oktober 2012
zwischen dem
Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,
Gräfstraße 79, 60486 Frankfurt am Main,
der
Maler- und Lackierer-Innung des Saarlandes,
Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken,
und der
lndustriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Str. 19, 60439 Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag über Mindestentgeltsätze im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
2. |
Betrieblicher Geltungsbereich Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen. |
3. |
Persönlicher Geltungsbereich Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden:
a) |
Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind, |
b) |
Personen, die nachweislich
- Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder - im Rahmen ihrer Erstausbildung - einer berufsvorbereitenden Schule sind, oder
- aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren oder
- innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind.
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c) |
gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialrä... |
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