Informationen über diesen Tarifvertrag

TV zur Regelung eines Mindestlohnes, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik, 02.06.2005 (AVE-Anfang: 01.10.2005; AVE-Ende: 31.03.2008)

Nummer: 14201.459

Klassifizierung: Mindestlohn-TV

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Bundesrepublik

Datum: 02. Juni 2005

Vorgänger: 14201.435

Nachfolger: 14201.471

AVE
AVE Anfang 01. Oktober 2005
AVE Ende 31. März 2008

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 178 vom 20. September 2005

Bemerkung

  1. Der Mindestlohn-TV wurde durch die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 31. August 2005 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk

vom 31. August 2005

Auf Grund des § 1 Als. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBI. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 (BGBI. l S. 3843) eingefügt und durch Artikel 185 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anläge zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk einschließlich Anhang (Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten), abgeschlossen zwischen dem Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße 4 66155 Saarbrücken einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar -. Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 49; 60433 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Oktober 2005 gültigen Geltungsbereich fallen; wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher gemäß § 1 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft und am 31. März 2008 außer Kraft. Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 25. Mai 2004 (BAnz. S. 11405) tritt am 30. September 2005 außer Kraft.

Anlage (zu § 1)

Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 2. Juni 2005

§1 Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen. (Der betriebliche Geltungsbereich des RTV lautet wie folgt:

  1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestbeschichtungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs-. und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.
  2. Die in Nummer 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Ar...

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