Informationen über diesen Tarifvertrag

Mindestlohn-TV, Land- u. Forstwirtschaft sowie Gartenbau, Bundesrepublik, 29.08.2014 (AVE-Anfang: 01.01.2015; AVE-Ende: 31.12.2017)

Nummer: 01001.022

Klassifizierung: Mindestlohn-TV

Fachbereich: Land- u. Forstwirtschaft sowie Gartenbau

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 29. August 2014

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2015
AVE Ende 31. Dezember 2017

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 19. Dezember 2014

Bemerkung

a) Die Verordnung ist befristet bis zum 31.12.2017.
b) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
c) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau (Landwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung – LandwArbbV)

Vom 18. Dezember 2014

Auf Grund des § 7a Absatz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 und § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, von denen § 7a durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden und den möglicherweise von ihr betroffenen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie allen am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften, Vereinigungen der Arbeitgeber und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat und der Tarifausschuss befasst war:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestentgelt) vom 29. August 2014, abgeschlossen zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V., Claire-Waldoff-Straße 7, 10117 Berlin, und der Arbeitsgemeinschaft der gärtnerischen Arbeitgeberverbände e.V., Godesberger Allee 142 – 148, 53175 Bonn, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Tätigkeiten erbringt, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die arbeitszeitlich überwiegend landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten verrichten. Dazu gehören insbesondere

  • die Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse einschließlich deren Aufbereitung für die Rohstoffmärkte, die Tierhaltung sowie die Erbringung mit der Landwirtschaft, dem Gartenbau und der kommerziellen Jagd verbundener Dienstleistungen,
  • die Erzeugung von Stammholz, die Gewinnung von wild wachsenden Erzeugnissen des Waldes, die Erzeugung bzw. Gewinnung geringfügig bearbeiteter Erzeugnisse wie Brennholz, Holzkohle oder Industrieholz sowie die Erbringung mit der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung verbundener Dienstleistungen,
  • die Nutzung der Fischereiressourcen aus dem Meer-, Brack- und Süßwasser (einschließlich Aquakulturen) zum Zwecke des Fischfangs und des Sammelns von Krusten- und Weichtieren und anderen organischen Meeresprodukten sowie die Erbringung mit der Fischerei und Aquakultur verbundener Dienstleistungen; ausgenommen sind die große Hochseefischerei und die mit ihr verbundenen Dienstleistungen.

Als Betrie...

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