Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Mindestlohn, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik, 25.02.2019 (AVE-Anfang: 01.09.2019; AVE-Ende: 30.04.2021)

Nummer: 0540001.00364

Klassifizierung: TV Mindestlohn

Fachbereich: Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 25. Februar 2019

Vorgänger: 05401.342

Nachfolger: 054000100373

AVE
AVE Anfang 01. September 2019
AVE Ende 30. April 2021

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 30. August 2019

Bemerkung

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (Dritte Steinmetzarbeitsbedingungenverordnung – 3. SteinmetzArbbV)

Vom 29. August 2019

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absätze 1 und 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 25. Februar 2019 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Deutscher Steinmetze/Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main, einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. September 2019 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Anwendung.

(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft und am 30. April 2021 außer Kraft.

Unterzeichnet:

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag vom 25. Februar 2019 zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (TV Mindestlohn)

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Steinmetze

Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks

Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag über ein einheitliches Mindestentgelt im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz AEntG) geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

 

2.1

Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Dies sind die Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
  • Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
  • Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
  • Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten,
  • Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
  • alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
  • alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

Betri...

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