Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Sozialaufwandserstattung, Baugewerbe, Berlin, 01.07.1996 (AVE-Anfang: 01.07.1996; AVE-Ende: 30.06.1997)

Nummer: 14002.156

Klassifizierung: TV Sozialaufwandserstattung

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Berlin

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 01. Juli 1996

Vorgänger: 14002.152

Nachfolger: 14002.169

AVE
AVE Anfang 01. Juli 1996
AVE Ende 30. Juni 1997

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 50 vom 13. März 1997

Bemerkung

  1. Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.607 abgedruckt.
  2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Baugewerbe

vom 8. Februar 1997

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin

 

der Tarifvertrag über Sozialaufwandserstattung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe vom 1. Juli 1996

 

mit Wirkung vom 1. Juli 1996 mit den unten stehenden Einschränkungen und dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Auf Antrag der Tarifvertragsparteien wird die Allgemeinverbindlicherklärung gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 9. Februar 1996 (BAnz. S. 1673) einzuschränken.

 

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung vom 1. Juli 1996 für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit dem Hinweis:

Der in § 1 Nummer 2 und § 3 in Bezug genommene Tarifvertrag muß richtig heißen:

 

Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich, das Überbrückungsgeld und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe.

Unterzeichnet:

Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen des Landes Berlin

Tarifvertrag über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe

vom 1. Juli 1996

Zwischen der

Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.V.

Nassauische Straße 15, 10717 Berlin

dem

Bauindustrieverband Berlin-Brandenburg

Karl-Marx-Str. 27, 14482 Potsdam

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

Landesverband Berlin-Brandenburg,

Keithstraße 1/3, 10787 Berlin

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet des Landes Berlin.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag-Berlin) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2 Sozialaufwandserstattungssatz

 

(1) Die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes erstattet dem Arbeitgeber neben der ausgezahlten Urlaubsvergütung und Vorschüssen auf Urlaubsvergütung gem. § 8 Abs. 1 VTV-Berlin, ausgezahlten Lohnausgleichsbeträgen gem. § 10 Abs. 1 VTV-Berlin sowie Erstattungen von Überbrückungsgeld gem. § 13 Abs. 1 VTV-Berlin einen Zuschlag von 45% auf die ausgezahlten Beträge als Ausgleich für die von ihm zu leistenden Sozialaufwendungen (Sozialaufwandserstattungssatz).

 

(2) Sozialaufwandserstattung gem. Abs. 1 wird auch auf Urlaubsvergütung gewährt, die von Betrieben mit Sitz im Land Berlin gezahlt wurde, aber im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe aufgrund von Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer außerhalb des Landes Berlin erworben wurden. Die Sozialaufwandserstattung erfolgt, sobald durch die zusammenhängende Beschäftigung in Berliner Betrieben mindestens 9 Tage Urlaubsanspruch erworben wurde.

Darüber hinaus erfolgt keine Sozialaufwandserstattung für die Auszahlung von Urlaubsvergütungs-Teilansprüchen, die durch Beschäftigung im übrigen Bundesgebiet erworben wurden.

Betriebe aus dem übrigen Bundesgebiet erhalten für Urlaubsvergütungen, die auf Beschäftigungszeiten in Berliner Betrieben zurückgehen, keine Sozialaufwandserstattung.

§ 3 Beitragshöhe und -abführung

Der Beitrag zur Finanzierung der in § 2 geregelten Leistungen wird als Teil des Gesamtbeitrages gem. § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag-Berlin) erhoben.

§ 4 Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1996 in Kraft; ...

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