[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 1 Abs. 3 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Zusatzversorgung, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 23.11.2005 (AVE-Anfang: 01.01.2006)

Nummer: 14201.461

Klassifizierung: TV Zusatzversorgung

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 23. November 2005

Vorgänger: 14201.456

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2006

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 50 vom 11. März 2006

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk

vom 20. Februar 2006

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

a) Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

für das Maler- und Lackiererhandwerk,

mit Wirkung vom 1. Januar 2006 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer)

vom 23. November 2005

Zwischen dem

Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz -

Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,

HahnstraBe 70, 60528 Frankfurt am Main,

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19,

60439 Frankfurt am Main,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

Präambel

Durch diesen Tarifvertrag wird die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk auf das Versorgungssystem "ZVK-Zukunft" umgestellt. Vom 1. Januar 2006 an erhalten Neuzugänge und jüngere Arbeitnehmer eine Zusage auf eine individuelle kapitalgedeckte Zusatzrente.

Damit ist das System der Rentenbeihilfen für die Zukunft geschlossen. Wegen des für die Finanzierung der Beihilfen wegfallenden Neuzugangs werden Teile des Beitragsaufkommens, auch soweit es an den Bruttoarbeitsentgelten der im "ZVK-Zukunft"-Rentensystem versicherten Arbeitnehmer bemessen ist, zur Abwicklung des geschlossenen Beihilfesystems herangezogen.

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 1 Abs. 3 SokaSiG2.

§§ 1 - 4 Teil I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler-Lackierer) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

Alle Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung - Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der jeweils gültigen Fassung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer.

§ 2 Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks

Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse (nachfolgend zvk genannt) in d...

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