[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 1 Abs. 5 SokaSiG1.

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Berufsbildung, Baugewerbe, Bundesrepublik, 29.01.1987, i.d.F. vom 30.06.2008 (AVE-Anfang: 01.08.2008; AVE-Ende: 31.12.2009)

Nummer: 14001.1039

Klassifizierung: TV Berufsbildung

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 29. Januar 1987

Vorgänger: 14001.1021

Nachfolger: 14001.1052

AVE
AVE Anfang 01. August 2008
AVE Ende 31. Dezember 2009

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 18 vom 04. Februar 2009

Bemerkung

a) Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.1020 abgedruckt.
b) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
c) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerkes für das Baugewerbe

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerkes für das Baugewerbe

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 11. Juni 1987, 11. Februar 1991, 19. Mai 1992, 15. Dezember 1993, 20. April 1994, 23. Juni 1995, 28. Februar 1997, 30. Oktober 1998, 13. November 1998, 9. April 1999, 19. April 2000, 27. Februar 2002,10. Dezember 2002, 17. Dezember 2003, 29. Juli 2005, 15. Dezember 2005, 30. Juni 2006, 20. August 2007 und 30. Juni 2008

mit Wirkung vom 1. August 2008 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertragswerkes ergeht mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 15. Mai 2008 (BAnz. Nr. 104a vom 15. Juli 2008) eingeschränkt.
  2. Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerkes auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe

vom 29. Januar 1987

in der Fassung vom 30. Juni 2008

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Bonn,

dem

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Wiesbaden,

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Frankfurt a. M.,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 1 Abs. 5 SokaSiG1.

§ 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).

 

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Von den Abschnitten 1 bis V werden Auszubildende erfaßt, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (Hw0) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Aus...

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