Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Berufsbildung, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28.09.2018 in der Fassung vom 24.08.2020 (AVE-Anfang: 01.09.2020; AVE-Ende: 31.12.2022)
Nummer: 1400001.01151
Klassifizierung: TV Berufsbildung
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 24. August 2020
Vorgänger: 1400001.01147
AVE
AVE Anfang 01. September 2020
AVE Ende 31. Dezember 2022
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 15. Juni 2021
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (BBTV)
Vom 1. Juni 2021
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss
der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 28. September 2018 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 24. August 2020
– kündbar mit Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni –,
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, andererseits,
mit Wirkung vom 1. September 2020
mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung hinsichtlich der §§ 6, 10, 12 bis 15 des Tarifvertrags erfolgt auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist.
Im Übrigen erfolgt die Allgemeinverbindlicherklärung auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe);
persönlich: Erfasst werden Auszubildende, die
- erstmals in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) – auch nach vorangegangener beruflicher Tätigkeit – ausgebildet werden (Erstausbildung),
- nach vorangegangener abgeschlossener Berufsausbildung auch im Baugewerbe und gegebenenfalls anschließender beruflicher Tätigkeit in einem weiteren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 BBiG oder des § 25 HwO ausbildet werden (Zweitausbildung).
In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach den §§ 58, 67 BBiG oder nach den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, sowie für Auszubildende, die mit dem Ziel ausgebildet werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrags auszuüben, gelten lediglich die Abschnitte I und V.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird gemäß Nummer 1 der Maßgaben (Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag) in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (VTV) vom 1. Juni 2021 (BAnz AT 15.06.2021 B1) eingeschränkt.
Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Soweit der Tarifvertrag Regelungen im Sinne des § 5 Absatz 1a TVG beinhaltet, ist zu beachten, dass die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung für diese Regelunge...