[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 33 Abs. 1 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Altersversorgung für Redakteure, Tageszeitungen, Bundesrepublik Deutschland, 15.12.1997 (AVE-Anfang: 01.01.1999 bzw. 30.01.1999)

Nummer: 22601.037

Klassifizierung: TV Altersversorgung für Redakteure

Fachbereich: Tageszeitungen

Tarifgebiet: Bundesrepublik Deutschland

Geltungsbereich: Redakteurinnen und Redakteure

Datum: 15. Dezember 1997

Vorgänger: 22601.005

AVE
AVE SH,NI,HH,HB,NW,RP,SL,HE,BW,BY,BE
AVE Anfang 01. Januar 1999

AVE MV,BB,SN
AVE Anfang 30. Januar 1999

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 93 vom 21. Mai 1999

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Redakteure an Tageszeitungen

vom 5. Mai 1999

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß der

Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 15. Dezember 1997

mit Wirkung vom 1. Januar 1999, jedoch für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, und Sachsen sowie das Gebiet des früheren Berlin (Ost) vom 30. Januar 1999, für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thürungen.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

vom 15. Dezember 1997

gültig ab 1. Januar 1999

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.

als Vertreter der ihm angeschlossenen Landesverbände:

Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.,

Verband Bayerischer Zeitungsverleger e.V.,

Verein der Zeitungsverleger in Berlin und Brandenburg e.V.,

Zeitungsverlegerverband Bremen e.V.,

Zeitungsverlegerverband Hamburg e.V.,

Verband Hessischer Zeitungsverleger e.V.,

Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.,

Verband Rheinisch-Westfälischer Zeitungsverleger e.V.,

Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V.,

Verband Sächsischer Zeitungsverleger e.V.,

Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e.V.

einerseits

der

Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst,

dem

Deutschen Journalisten-Verband e.V. - Gewerkschaft der Journalisten -

der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft

andererseits

wird der folgende Tarifvertrag vereinbart:

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 33 Abs. 1 SokaSiG2.

§ 1 § 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(2) Der Tarifvertrag gilt:

räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland

fachlich: für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben

persönlich: für alle hauptberuflich an Tageszeitungen festangestellten Redakteurinnen und Redakteure (Wort und Bild). Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteurinnen und Redakteure.

 

(2) Der Tarifvertrag gilt nicht für Redaktionsvolontärinnen und Redaktionsvolontäre.

Protokollnotiz

zu § 1 (persönlicher Geltungsbereich)

Als Redakteurin/Redakteur gilt, wer - nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) - kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, daß sie/er

 

1.

Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet, und/oder

 

2.

mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung beiträgt, und/oder

 

3.

die redaktionell-technische Ausges...

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