Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Altersversorgung für Redakteure, Tageszeitungen, Bundesrepublik Deutschland, 15.12.1997 (AVE-Anfang: 01.01.1999 bzw. 30.01.1999)
Nummer: 22601.037
Klassifizierung: TV Altersversorgung für Redakteure
Fachbereich: Tageszeitungen
Tarifgebiet: Bundesrepublik Deutschland
Geltungsbereich: Redakteurinnen und Redakteure
Datum: 15. Dezember 1997
Vorgänger: 22601.005
AVE
AVE SH,NI,HH,HB,NW,RP,SL,HE,BW,BY,BE
AVE Anfang 01. Januar 1999
AVE MV,BB,SN
AVE Anfang 30. Januar 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 93 vom 21. Mai 1999
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Redakteure an Tageszeitungen
vom 5. Mai 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß der
Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 15. Dezember 1997
mit Wirkung vom 1. Januar 1999, jedoch für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, und Sachsen sowie das Gebiet des früheren Berlin (Ost) vom 30. Januar 1999, für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thürungen.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen
vom 15. Dezember 1997
gültig ab 1. Januar 1999
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
als Vertreter der ihm angeschlossenen Landesverbände:
Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.,
Verband Bayerischer Zeitungsverleger e.V.,
Verein der Zeitungsverleger in Berlin und Brandenburg e.V.,
Zeitungsverlegerverband Bremen e.V.,
Zeitungsverlegerverband Hamburg e.V.,
Verband Hessischer Zeitungsverleger e.V.,
Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.,
Verband Rheinisch-Westfälischer Zeitungsverleger e.V.,
Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V.,
Verband Sächsischer Zeitungsverleger e.V.,
Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e.V.
einerseits
der
Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst,
dem
Deutschen Journalisten-Verband e.V. - Gewerkschaft der Journalisten -
der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
andererseits
wird der folgende Tarifvertrag vereinbart:
§ 1 § 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(2) Der Tarifvertrag gilt:
räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland
fachlich: für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben
persönlich: für alle hauptberuflich an Tageszeitungen festangestellten Redakteurinnen und Redakteure (Wort und Bild). Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteurinnen und Redakteure.
(2) Der Tarifvertrag gilt nicht für Redaktionsvolontärinnen und Redaktionsvolontäre.
Protokollnotiz
zu § 1 (persönlicher Geltungsbereich)
Als Redakteurin/Redakteur gilt, wer - nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) - kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, daß sie/er
1. |
Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet, und/oder |
2. |
mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung beiträgt, und/oder |
3. |
die redaktionell-technische Ausges... |
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