[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 1 Abs. 4 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

Leistungs-TV Zusatzversorgung, Maler- und Lackiererhandwerk, neue Bundesländer einschl. Berlin (Ost), 23.11.1992, i.d.F. vom 15.12.1994 (AVE-Anfang: 01.01.1995)

Nummer: 14201.268

Klassifizierung: Leistungs-TV Zusatzversorgung

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: neue Bundesländer einschl. Berlin (Ost)

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 23. November 1992

Vorgänger: 14201.186

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1995

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 214 vom 15. November 1995

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerkes für das Maler- und Lackiererhandwerk

vom 31. Oktober 1995

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß der

Tarifvertrag über den Beginn der Leistungsverpflichtung über eine überbetriebliche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern (Leistungsverpflichtungstarifvertrag) vom 23. November 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 15. Dezember 1994 für das Maler- und Lackiererhandwerk im Beitrittsgebiet

mit Wirkung vom 1. Januar 1995 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

  1. Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden nicht erfaßt Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:

    1. Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,
    2. Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten.
  2. Die Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt nicht Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes sind, soweit sie überwiegend Asbestbeschichtungen ausführen.
  3. Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerkes auf Bestimmungen anderer Tarifvertragswerke verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Tarifvertrag über den Beginn der Leistungsverpflichtung für eine überbetriebliche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern in Betrieben des Beitrittsgebietes im Maler- und Lackiererhandwerk (Leistungsverpflichtungs-TV)

vom 15. Dezember 1994

Zwischen dem

Hauptverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,

Frankfurt am Main,

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand,

Frankfurt am Main,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 1 Abs. 4 SokaSiG2.

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Ostteil des Landes Berlin (Beitrittsgebiet).

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

Alle Beschäftigten in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung - Sozialgesetzbuch 6. Buch - (SGB VI) in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer.

§ 2 Beginn der Leistungsverpflichtung

Nach Maßgabe des § 11 Nr. 2 c) des Tarifvertrage...

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