Informationen über diesen Tarifvertrag
Verfahrens-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 23.11.1992, i.d.F. vom 20.05.2003 (AVE-Anfang: 01.04.2003; AVE-Ende: 31.12.2003)
Nummer: 14201.419
Klassifizierung: Verfahrens-TV Urlaub u. Zusatzversorgung
Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 23. November 1992
Vorgänger: 14201.398
Nachfolger: 14201.438
AVE
AVE Anfang 01. April 2003
AVE Ende 31. Dezember 2003
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 204 vom 31. Oktober 2003
Bemerkung
a) | Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14201.398 abgedruckt. |
b) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
c) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Maler- und Lackiererhandwerk
vom 15. Oktober 2003
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
b) | der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 15. Juni 1999, 15. Februar 2001 und 20. Mai 2003 |
für das Maler- und Lackiererhandwerk
mit Wirkung vom 1. April 2003 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden nicht erfasst Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausführen:
- Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,
- Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten.
- Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 23. November 1992
in der Fassung vom 20. Mai 2003
Zwischen dem
Hauptverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,
Speyerer Straße 3, 6000 Frankfurt am Main
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand,
Bockenheimer Landstraße 73-77, 6000 Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland). |
3. |
Persönlicher Geltungsbereich: Alle Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung - Sozialgesetzbuch 6. Buch - (SGB VI) in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer. |
§ 2 Verfahrenszweck
Das Verfahren dient der Durchführung der tarifvertraglichen Regelung des Urlaubs für gewerbliche Arbeitnehmer und der Zusatzversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellten.
Rechtsgrundlagen sind:
§ 26 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks vom 30. März 1992 in der jeweils gültigen Fassung
und
§ 20 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Zusatzversorgung) vom 23. November 1992 in der jeweils gültigen Fassung
§ 3 Lohnnachweiskarte
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