Informationen über diesen Tarifvertrag

Verfahrens-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 23.11.1992, i.d.F. vom 20.05.2003 (AVE-Anfang: 01.04.2003; AVE-Ende: 31.12.2003)

Nummer: 14201.419

Klassifizierung: Verfahrens-TV Urlaub u. Zusatzversorgung

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 23. November 1992

Vorgänger: 14201.398

Nachfolger: 14201.438

AVE
AVE Anfang 01. April 2003
AVE Ende 31. Dezember 2003

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 204 vom 31. Oktober 2003

Bemerkung

a) Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14201.398 abgedruckt.
b) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
c) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Maler- und Lackiererhandwerk

vom 15. Oktober 2003

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

b) der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 15. Juni 1999, 15. Februar 2001 und 20. Mai 2003

für das Maler- und Lackiererhandwerk

mit Wirkung vom 1. April 2003 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

  1. Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden nicht erfasst Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausführen:

    1. Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,
    2. Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten.
  2. Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk

vom 23. November 1992

in der Fassung vom 20. Mai 2003

Zwischen dem

Hauptverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,

Speyerer Straße 3, 6000 Frankfurt am Main

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand,

Bockenheimer Landstraße 73-77, 6000 Frankfurt am Main,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

Alle Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung - Sozialgesetzbuch 6. Buch - (SGB VI) in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer.

§ 2 Verfahrenszweck

Das Verfahren dient der Durchführung der tarifvertraglichen Regelung des Urlaubs für gewerbliche Arbeitnehmer und der Zusatzversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellten.

Rechtsgrundlagen sind:

§ 26 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks vom 30. März 1992 in der jeweils gültigen Fassung

und

§ 20 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Zusatzversorgung) vom 23. November 1992 in der jeweils gültigen Fassung

§ 3 Lohnnachweiskarte

 

1.

Die Lohnnachweiskarte für den Urlaub und die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer besteht aus den Teilen A, B und C und den Einlösungsscheinen für Urlaub. Sie gehört zu den Arbeitspapieren des gewerblichen Arbeitnehmers.

 

2.

Der Arbeitgeber hat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer für jedes laufende Kalenderjahr bei der Urlaubskasse eine Lohnnachweiskarte anzufordern, wenn der Arbeitnehmer am 1. Januar das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis am 1. Januar besteht oder danach begründet wird.

 

a)

Für Arbeitnehmer, die bereits am Verfahren für Urlaub und Zusatzversorgung teilgenommen haben, erfolgt die Anforderung durch Einsendung des Teiles C der Lohnnachweiskarte des Vorjahres mit Anforderungsvermerk.

 

b)

Für gewerbliche Arbeitnehmer, die erstmals am Verfahren für Urlaub und Zusatzversorgung teilnehmen, hat der Arbeitgeber der Kasse die zur erstmaligen Ausstellung der Lohnnachweiskarte notwendigen Angaben zu machen. Die Kasse stellt dann die Lohnnachweiskarte zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat die ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge