[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 3 Abs. 3 und Abs. 4 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

Verfahrens-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 23.11.2005 (AVE-Anfang: 01.01.2006)

Nummer: 14201.463

Klassifizierung: Verfahrens-TV Urlaub u. Zusatzversorgung

Fachbereich: Verfahrens-TV Urlaub u. Zusatzversorgung

Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 23. November 2005

Vorgänger: 14201.442

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2006

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 50 vom 11. März 2006

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk

vom 20. Februar 2006

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

b) der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 2005

für das Maler- und Lackiererhandwerk,

mit Wirkung vom 1. Januar 2006 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (VTV Maler-Lackierer)

vom 23. November 2005

Zwischen dem

Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz

- Bundesinnungsverband des deutschen Mater- und Lackiererhandwerks,

Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main,

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Altrar-Umweit,

Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19,

60439 Frankfurt am Main,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 3 Abs. 3 und Abs. 4 SokaSiG2.

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler-Lackierer) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

Alle Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung - Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) - in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer.

§ 2 Verfahrenszweck

Das Verfahren dient der Durchführung der tarifvertraglichen Regelung des Urlaubs für gewerbliche Arbeitnehmer und der Zusatzversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte.

Rechtsgrundlagen sind:

§ 26 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks in der jeweils gültigen Fassung

und

der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Lohnnachweiskarte

 

1.

Die Lohnnachweiskarte für den Urlaub und die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer besteht aus den Teilen A, B und C. Sie gehört zu den Arbeitspapieren des gewerblichen Arbeitnehmers.

 

2.

Der Arb...

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