Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 20.12.1999 (AVE-Anfang: 01.01.2000; AVE-Ende: 31.12.2000)

Nummer: 14001.845

Klassifizierung: TV Sozialkassenverfahren

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 20. Dezember 1999

Vorgänger: 14001.802

Nachfolger: 14001.899

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2000
AVE Ende 31. Dezember 2000

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 61 vom 28. März 2000

Bemerkung

  1. Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.798 abgedruckt.
  2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe

vom 14. März 2000

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

c) der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 20. Dezember 1999

für das Baugewerbe

 

mit Wirkung

zu Buchstabe c: vom 1. Januar 2000, jedoch für § 7 Abs. 1 vom 1. Juli 2000

 

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen sowie den dort aufgeführten Hinweisen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385) eingeschränkt.
  2. Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
  3. § 27 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren (Tarifvertrag zu Buchstabe c) schließen nicht die Möglichkeit aus, gegebenenfalls gemäß den geltenden internationalen Übereinkommen für die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Europäisches Gerichtsstand- und Vollstreckungsübereinkommen sowie das Lugano-Übereinkommen) in einem anderen Staat Klage zu erheben.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

vom 20. Dezember 1999

Zwischen

dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.

Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin,

dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,

Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin,

und

der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a. M.,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 § 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

ABSCHNITT I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

ABSCHNITT II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

ABSCHNITT III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

ABSCHNITT IV

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

  1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
  2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
  3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
  4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betriebliche...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge