[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 7 Abs. 10 und Abs. 11 SokaSiG1.

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 20.12.1999, i.d.F. vom 15.12.2005 (AVE-Anfang: 01.01.2006; AVE-Ende: 30.09.2007)

Nummer: 14001.1013

Klassifizierung: TV Sozialkassenverfahren

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 20. Dezember 1999

Vorgänger: 14001.991

Nachfolger: 14001.1022

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2006
AVE Ende 30. September 2007

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 71 vom 11. April 2006

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe

Vom 13. März 2017

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 4. August 2015 (Aktenzeichen: 7 BVL 5007/14, 7 BVL 5008/14) rechtskräftig festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales betreffend die von den Tarifparteien des Baugewerbes, der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., andererseits, geschlossenen Tarifverträge,

  1. des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 14. Dezember 2004, Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 (BAnz. S. 2729),
  2. des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 15. Dezember 2005, Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 (BAnz. S. 2729),

wirksam sind.

Diese Bekanntmachung erfolgt nach § 98 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt worden ist.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe

vom 24. Februar 2006

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

f) der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 20. Dezember 1999 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. Dezember 2000, 15. Mai 2001, 14. Dezember 2001, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002, 10. Dezember 2002, 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004 und 15. Dezember 2005

für das Baugewerbe,

mit Wirkung

zu Buchstabe f: vom 1. Januar 2006

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:

Erster Teil

Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag

I.

  1. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt, sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der im Anhang l abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge

    der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie,

    der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung,

    der Steine- und Erden-Industrie,

    der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie,

    der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie

    oder der Metall- und Elektroindustrie

    fallen. Absatz 1 findet nur in Verbindung mit Absatz 2 Anwendung.

  2. Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Absatz 1,

    1. solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V.,

      der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V.,

      der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e. V.,

      des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e.V.,

      des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e...

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