Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Altersvorsorge, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen, 13.10.2003 (AVE-Anfang: 04.05.2004)

Nummer: 25614.028

Klassifizierung: TV Altersvorsorge

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Sachsen

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 13. Oktober 2003

AVE
AVE Anfang 04. Mai 2004

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 83 vom 04. Mai 2004

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 8. April 2004

Der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. hat im Einvernehmen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen beantragt, die zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich

f) den Tarifvertrag über betriebliche Altersvorsorge vom 13. Oktober 2003

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger für allgemeinverbindlich zu erklären.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung für den Bereich des Freistaates Sachsen übertragen (§ 5 Abs. 6 TVG).

Unterzeichnet:

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit

Tarifvertrag über betriebliche Altersvorsorge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen

vom 13. Oktober 2003

gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2004

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,

Landesgruppe Sachsen

- einerseits -

und der

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

Bundesvorstand,

- andererseits -

wird folgender Tarifvertrag über betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen:

PRÄAMBEL

 

Die Rentenreform 2001 weist der betrieblichen Altersvorsorge im System der Alterssicherung eine bedeutende Rolle zu. Mit diesem Tarifvertrag wollen die Tarifvertragsparteien die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen sowie materiellen und organisatorischen Rahmenbedingungen schaffen.

Durch diesen Tarifvertrag wollen die Tarifvertragsparteien sowohl einen Beitrag zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer leisten, als auch zu einer modernen Personalpolitik der Betriebe, indem sie die Möglichkeit bieten, über die betriebliche Altersvorsorge eine kapitalgedeckte Zusatzrente aufzubauen.

Die Zusatzrente dient zur Verminderung der bisherigen Versorgungslücke. Das ist die ergänzende Altersvorsorge zur Verminderung der Versorgungslücke zwischen einem angemessenen Alterseinkommen und den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

1. Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich für den Freistaat Sachsen;

fachlich für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Sachsen liegen sowie für Geld- und Wertdienste, die in Sachsen durchgeführt werden;

persönlich für sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, nicht jedoch für

  • geringfügig Beschäftigte gem. § 8 Absatz 1 SGB V, es sei denn, der Arbeitnehmer hat auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten verzichtet.

Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Tarifvertrag gelten für Frauen sowie für Männer gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.

2. Anspruchsgrundlage

Jeder Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrages hat Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aus diesem Tarifvertrag.

3. Leistungen des Arbeitgebers

Die Leistungen des Arbeitgebers bestehen aus der

 

a)

Zur Verfügung Stellung der Durchführungswege;

 

b)

Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen;

 

c)

Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen, soweit sie in diesem oder einem anderen Tarifvertrag des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Sachsen oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Diese werden vom Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeführt.

4. Durchführungswege

 

4.1

Als Durchführungswege vereinbaren die Tarifvertragsparteien die Direktversicherung und die Pensionskasse. Soweit der Arbeitnehmer gemäß § 1a Abs. 3 BetrAVG einen Anspruch auf Förderung gemäß §§ 10a, 82 Absatz 2 EStG geltend macht, wird der Durchführungsweg auf die Begründung einer Direktversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers begrenzt.

 

4.2

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren,

  • die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Pensionskasse und
  • der Direktversicherung

über die vom Arbeitgeber zu bestimmenden oder bereits vorhandenen Versorgungsträger durchzuführen.

 

4.3

Es besteht Einvernehmen, dass den Arbeitgebern bzw. dem Bu...

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