Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Altersvorsorge, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen, 13.10.2003 (AVE-Anfang: 04.05.2004)
Nummer: 25614.028
Klassifizierung: TV Altersvorsorge
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Sachsen
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 13. Oktober 2003
AVE
AVE Anfang 04. Mai 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 83 vom 04. Mai 2004
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 8. April 2004
Der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. hat im Einvernehmen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen beantragt, die zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich
f) | den Tarifvertrag über betriebliche Altersvorsorge vom 13. Oktober 2003 |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger für allgemeinverbindlich zu erklären.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung für den Bereich des Freistaates Sachsen übertragen (§ 5 Abs. 6 TVG).
Unterzeichnet:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Tarifvertrag über betriebliche Altersvorsorge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen
vom 13. Oktober 2003
gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2004
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Sachsen
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,
Bundesvorstand,
- andererseits -
wird folgender Tarifvertrag über betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen:
PRÄAMBEL
Die Rentenreform 2001 weist der betrieblichen Altersvorsorge im System der Alterssicherung eine bedeutende Rolle zu. Mit diesem Tarifvertrag wollen die Tarifvertragsparteien die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen sowie materiellen und organisatorischen Rahmenbedingungen schaffen.
Durch diesen Tarifvertrag wollen die Tarifvertragsparteien sowohl einen Beitrag zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer leisten, als auch zu einer modernen Personalpolitik der Betriebe, indem sie die Möglichkeit bieten, über die betriebliche Altersvorsorge eine kapitalgedeckte Zusatzrente aufzubauen.
Die Zusatzrente dient zur Verminderung der bisherigen Versorgungslücke. Das ist die ergänzende Altersvorsorge zur Verminderung der Versorgungslücke zwischen einem angemessenen Alterseinkommen und den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
1. Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich für den Freistaat Sachsen;
fachlich für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Sachsen liegen sowie für Geld- und Wertdienste, die in Sachsen durchgeführt werden;
persönlich für sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, nicht jedoch für
- geringfügig Beschäftigte gem. § 8 Absatz 1 SGB V, es sei denn, der Arbeitnehmer hat auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten verzichtet.
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Tarifvertrag gelten für Frauen sowie für Männer gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.
2. Anspruchsgrundlage
Jeder Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrages hat Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aus diesem Tarifvertrag.
3. Leistungen des Arbeitgebers
Die Leistungen des Arbeitgebers bestehen aus der
a) |
Zur Verfügung Stellung der Durchführungswege; |
b) |
Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen; |
4. Durchführungswege
4.1 |
Als Durchführungswege vereinbaren die Tarifvertragsparteien die Direktversicherung und die Pensionskasse. Soweit der Arbeitnehmer gemäß § 1a Abs. 3 BetrAVG einen Anspruch auf Förderung gemäß §§ 10a, 82 Absatz 2 EStG geltend macht, wird der Durchführungsweg auf die Begründung einer Direktversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers begrenzt. |
4.2 |
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren,
über die vom Arbeitgeber zu bestimmenden oder bereits vorhandenen Versorgungsträger durchzuführen. |
4.3 |
Es besteht Einvernehmen, dass den Arbeitgebern bzw. dem Bu... |
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