In Tarifverträgen können die Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 2 TVG Regelungen über Gemeinsame Einrichtungen, wie zum Beispiel eine Urlaubskasse, treffen.

Durch Gemeinsame Einrichtungen werden bestimmte Arbeitgeberleistungen auf alle Arbeitgeber im Geltungsbereich des Tarifvertrages verteilt. Ihre Bildung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Arbeitsverhältnis häufig wechselt und die Leistungsgewährung vom Vorliegen einer bestimmten Mindestvertragsdauer abhängt (Urlaubsgewährung, Versorgungszusage). Im Bereich der betriebsverfassungsrechtlichen Normen kommt die Einrichtung einer tariflichen Schlichtungsstelle nach § 76 Abs. 8 BetrVG in Betracht.

Um den wirtschaftlichen Belastungen durch Gemeinsame Einrichtungen zu entgehen, wird auf Arbeitgeberseite teilweise versucht, durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband der Beitragspflicht zu entgehen. Das Hessische LAG hat entschieden, dass sich der Arbeitgeber nicht durch einen Verbandswechsel zu einem anderen Arbeitgeberverband von einer zuvor begründeten Beitragspflicht zu einer gemeinsamen Einrichtung entziehen kann.[1] Da Gemeinsame Einrichtungen vorwiegend in Branchen eingerichtet werden, deren Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden (insb. Baubranche), stellt sich die Frage des Austritts aus dem Arbeitgeberverband meist nicht.

 

Nachwirkung

Nach der Rechtsprechung des 3. und 9. Senats des BAG entfalten Normen über Gemeinsame Einrichtungen keine Nachwirkung.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge