Betriebsnormen (Solidarnormen) gehören zum normativen Teil des Tarifvertrages und regeln das betriebliche Rechtsverhältnis des Arbeitgebers und der Belegschaft in ihrer Form als Betriebsgemeinschaft. Im Gegensatz zu den Individualnormen, die individuelle Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Gegenstand haben, betreffen Betriebsnormen die Rechtsstellung der Belegschaft, soweit sie vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst wird.

Betriebsnormen können zugleich für den einzelnen Arbeitnehmer Inhaltsnormen enthalten, wenn ihm individuell durchsetzbare Rechte und Pflichten zugewendet werden (Arbeitszeitregelungen). Der Gesetzgeber hat die Geltung von Betriebsnormen nicht von der beiderseitigen Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien abhängig gemacht. Nach § 3 Abs. 2 TVG gelten Betriebsnormen bereits dann, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist.[1] Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer einer Gewerkschaft ist nicht erforderlich. Wie bei der Allgemeinverbindlicherklärung werden auch Anders- oder Nichtorganisierte von den Wirkungen eines Tarifvertrages erfasst, was ihre negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) beeinträchtigt. Aus diesem Grund hält die Rechtsprechung Betriebsnormen nur dann für zulässig, wenn sie "in der sozialen Wirklichkeit aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nur einheitlich gelten können".[2] Hauptanwendungsfälle für Betriebsnormen sind Regelungen zur Kurzarbeit und Rationalisierungsschutzabkommen.

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