Tarifverträge enthalten als Beendigungsnormen vielfach Regelungen zu den materiellen Kündigungsgründen, um den Kündigungsschutz für die Arbeitnehmer zu verbessern. Die Vereinbarung von kündigungsbeschränkenden Tarifnormen ist als eine für den Arbeitnehmer günstigere Abweichung grundsätzlich zulässig, da das KSchG keine abschließende und zweiseitig-zwingende gesetzliche Norm zum Kündigungsschutz für die Arbeitnehmer ist. Allerdings kann das Recht des Arbeitgebers zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht durch Tarifvertrag beschränkt oder ausgeschlossen werden.[1] Ebenso kann die 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht durch tarifliche Normen zulasten des Arbeitnehmers verlängert werden.[2]

Sehr häufig schließen Tarifverträge die Kündbarkeit von älteren und langjährig beschäftigten Arbeitnehmern aus. Es wird dadurch ein Sonderkündigungsschutz für diese Mitarbeiter geschaffen. Zuweilen ist der Sonderkündigungsschutz aber dadurch begrenzt, dass bei Zustimmung des Betriebsrates oder bei Kündigung im Rahmen einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG doch die ordentliche Kündigung gestattet ist. Stellt die Unkündbarkeitsregelung maßgeblich auf das Lebensalter des Arbeitnehmers statt, ist die Wirksamkeit der Klausel vor dem Hintergrund einer unzulässigen Ungleichbehandlung wegen des Alters nach §§ 1, 7 AGG sehr bedenklich (siehe z. B. § 4.4. des Manteltarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg-Nordbaden zum ERA-TV vom 14.6.2005, nach dem ein Sonderkündigungsschutz nach Vollendung des 53. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von lediglich 3 Jahren besteht). Von Teilzeitbeschäftigten für die Unkündbarkeit eine längere Betriebszugehörigkeit zu verlangen als von Vollzeitbeschäftigten, ist unzulässig.[3] Die tarifliche Kündigungsbeschränkung darf aber nicht die Kündigungsgründe des § 1 KSchG verbindlich konkretisieren und auf diese Weise dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer individuellen Interessenabwägung im Kündigungsschutzprozess nehmen.

Tarifverträge können Abfindungen für den Fall von betriebsbedingten Kündigungen vorsehen. Sie können auch regeln, dass der Abfindungsanspruch nur besteht, wenn der Arbeitnehmer von einer Kündigungsschutzklage absieht. Allerdings muss der Arbeitgeber in einem solchen Fall bei Ausspruch der Kündigung auf diese Regelung hinweisen.[4]

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