Der Tarifvertrag kann Regelungen zu Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers außerhalb seiner Arbeitszeit enthalten. Dabei kommen entweder ein generelles bzw. eingeschränktes Nebentätigkeitsverbot oder nur Anzeigepflichten bei Aufnahme einer Nebentätigkeit in Betracht. Eine Verpflichtung zur Anzeige besteht jedenfalls unabhängig von einer getroffenen Vereinbarung dann, wenn die Interessen des Arbeitgebers bedroht sind.[1] Dabei kann der Tarifvertrag unterschiedliche Zwecke verfolgen. Denkbar ist der Schutz des Arbeitnehmers vor übermäßiger Belastung, damit wird regelmäßig gleichzeitig beabsichtigt, dem Arbeitgeber die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu erhalten. Schließlich kann es Absicht der Tarifvertragsparteien sein, den Arbeitgeber auf diese Weise vor einer Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers zu bewahren.

Die Nebentätigkeit kann einem Angestellten im öffentlichen Dienst aber nicht schon deshalb verweigert werden, weil deren Ausübung in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen würde.[2]

Ein absolutes tarifliches Verbot der Nebentätigkeit dürfte als Berufsausübungsverbot mit Art. 12 GG unvereinbar sein. Hingegen ist eine Untersagung dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer bei der Nebentätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber tritt.

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