Die Vereinbarung von Differenzierungsklauseln als Inhaltsnormen eines Tarifvertrages ist weitgehend unzulässig. Grundgedanke der Differenzierungsklauseln ist es, Gewerkschaftsmitgliedern gegenüber nichttarifgebundenen Arbeitnehmern einen materiellen Vorteil bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen zu verschaffen. Regelmäßig kommen auch den nichtorganisierten Arbeitnehmern die Vorteile aus dem Abschluss von Tarifverträgen zugute, weil die Arbeitgeber kein Interesse an unterschiedlichen Arbeitsbedingungen haben, die nur nach der Gewerkschaftszugehörigkeit differenzieren. Aus diesem Grund haben die Gewerkschaften versucht, ihre Mitglieder gegenüber Außenseitern im Vergütungsbereich besserzustellen.

Differenzierungsklauseln sind dabei entweder als Tarifausschluss- oder Spannensicherungs-/Abstandsklauseln denkbar. So kann der Tarifvertrag ein Verbot für den Arbeitgeber enthalten, den nichtorganisierten Arbeitnehmern die tariflichen Leistungen zu gewähren (sog. Tarifausschlussklausel). Der Arbeitgeber dürfte dann nur die organisierten Arbeitnehmer entsprechend den Festlegungen des Tarifvertrages vergüten. Im Tarifvertrag kann auch bestimmt werden, dass bei jeder zusätzlichen Leistung an Nichtorganisierte die Arbeitsbedingungen der Gewerkschaftsmitglieder entsprechend anzuheben sind und ein bestimmter Abstand im Vergütungsbereich sicherzustellen ist (sog. Spannensicherungs- oder Abstandsklauseln).

Nach einer älteren Entscheidung des Großen Senats des BAG sind Unterschiede in der Leistungsgewährung aufgrund einer Verbandszugehörigkeit generell unzulässig, da sie die grundgesetzlich geschützte negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verletzen.[1]

Die Praxis hat daher versucht, durch neue Gestaltungsmöglichkeit die ablehnende Rechtsprechung zur Differenzierungsklausel zu umgehen. So ist in einem Tarifbereich eine gemeinsame Einrichtung gebildet worden, die über den Tarifvertrag hinaus zusätzliche Leistungen (Urlaubsgeld) nach Maßgabe ihrer Satzung erbringt und nur organisierte Arbeitnehmer als Mitglieder aufnimmt. Zur Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise steht eine höchstrichterliche Entscheidung noch aus.

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