Die Haftung des Arbeitnehmers kann im Tarifvertrag abweichend vom Gesetz ausgestaltet werden. Einzelne Tarifverträge im Bereich der Metallindustrie sehen vor, dass Arbeitnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Bei grober Fahrlässigkeit ist ein angemessener innerer Schadensausgleich vorzunehmen (so z. B. § 16 des Manteltarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg-Nordbaden zum ERA-TV vom 14.6.2005).

Als rechtliche Vorgaben haben die Tarifvertragsparteien erstens nur § 276 Abs. 2 BGB zu beachten, wonach die Haftung bei Vorsatz weder ganz ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Damit sind Regelungen möglich, die das ansonsten unbegrenzte Haftungsrisiko des Arbeitnehmers im Verhältnis zum Arbeitgeber beschränken. Dies kann etwa durch eine summenmäßige Begrenzung, durch Übernahme nur einer bestimmten Schadensquote bzw. durch eine Kombination von Beschränkung von Schadensquote und Höchstgrenze erfolgen.

Zweitens müssen Tarifverträge die Beweislastregel des § 619a BGB beachten, nach dem der Arbeitgeber die Beweislast für ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Arbeitnehmers trägt.[1]

Allerdings fehlt den Tarifvertragsparteien die Rechtsmacht, den Arbeitnehmer im Außenverhältnis von Ansprüchen Dritter zu befreien; eine Beschränkung kann regelmäßig nur im Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer erfolgen. Der Arbeitnehmer bleibt nach allgemeinem Deliktsrecht Schuldner des von ihm Geschädigten.

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