Die Rechtsverhältnisse der in Heimarbeit Beschäftigten richten sich nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG). Die Heimarbeiter erbringen ihre Leistung aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags, sie sind keine Arbeitnehmer, da sie nicht in den Betrieb ihres Auftraggebers eingebunden sind. Nach § 17 HAG sind Tarifverträge zwischen Gewerkschaften einerseits und Auftraggebern oder deren Vereinigungen andererseits über Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Vertragsverhältnissen der in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten mit ihren Auftraggebern zulässig. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist diese gesetzliche Erweiterung der Tarifautonomie verfassungsrechtlich zulässig.[1] Allerdings sind Tarifverträge im Bereich der Heimarbeiter wegen ihres geringen Organisationsgrades sehr selten. Der Abschluss von betrieblichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Normen ist aufgrund der abschließenden Aufzählung in § 17 HAG nicht möglich.

 

Besondere Leistungen für Heimarbeiter

Nach § 10 Abs. 4 EFZG können durch Tarifvertrag besondere Leistungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Heimarbeiter vereinbart werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge