Die Tarifvertragsparteien entscheiden, wie bei der Festlegung des tariflichen Geltungsbereichs überhaupt, im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit frei darüber, welche Betriebe sie in den betrieblichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags einbeziehen wollen. Da sowohl Gewerkschaften wie auch Arbeitgeberverbände überwiegend nach dem Industrieverbandsprinzip organisiert sind, werden Tarifverträge weitgehend nach der Branchenzugehörigkeit der Betriebe abgeschlossen.

Für die Zuordnung zu einer Branche ist entscheidend, welches die überwiegend im Betrieb ausgeübte Tätigkeit ist.[1] Bei Betrieben mit Tätigkeiten aus mehreren Branchen (sog. Mischbetrieben) ist maßgeblich, welche betriebliche Tätigkeit den Betrieb bestimmt, d. h. welcher Betriebszweck ihm das Gepräge gibt.[2] Dieser richtet sich bei zusammenhängenden Aufgaben danach, welche für den Betrieb typisch ist.[3] Zur Beurteilung kann herangezogen werden, mit welchen Tätigkeiten die Arbeitnehmer zeitlich überwiegend beschäftigt werden.[4]

 

Mischbetrieb

In einer Apotheke werden zwar nicht nur Arzneien gegen Rezept abgegeben (nicht verkauft!), sondern auch andere Waren verkauft, dennoch zählt eine Apotheke wegen der (nach Zeiteinheiten überwiegenden) Abgabe von Arzneien nicht zu den Einzelhandelsbetrieben.[5]

Nach der Rechtsprechung gilt der Tarifvertrag einheitlich für alle Arbeitnehmer im Betrieb, auch wenn sie fachfremde Arbeiten ausüben (z. B. Kantinenkoch in einem Chemiebetrieb). Die Tarifvertragsparteien können insbesondere vereinbaren, dass auch selbstständige Betriebsabteilungen als Betriebe anzusehen sind.[6] Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinschaftlichen Betrieb, so sollen unterschiedliche Tarifverträge Anwendung finden, wenn es sich dabei um abgrenzbare Betriebsteile handelt.[7]

 

Änderung des Betriebszwecks

Ein Betrieb des Metallhandwerks, der Mitglied im Arbeitgeberverband des Metallhandwerks ist, der seinerseits mit der IG Metall einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, ändert seinen Geschäftszweck und betreibt ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung.

Lösung

Die Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) endet wegen des geänderten Betriebszwecks, der mit der IG Metall abgeschlossene Tarifvertrag wirkt aber nach (§ 4 Abs. 5 TVG).

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