Informationen über diesen Tarifvertrag
TV zur Regelung der Mindeststundenvergütungen u. des Urlaubs, Aus- u. Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Bundesrepublik, 12.05.2009 i.d.F. der Protokollerklärung vom 18.08.2011 (AVE-Antrag: 09.09.2011)
Nummer: 22003.004
Klassifizierung: TV Mindestlohn
Fachbereich: Aus- u. Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 12. Mai 2009
Vorgänger: 22003.003
AVE
AVE Antrag 09. September 2011
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 137 vom 09. September 2011
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über einen Antrag vom 30. Mai 2011 in der Fassung vom 18. August 2011 auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags aus der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie über die Ablehnung eines Antrags vom 12. Mai 2009
vom 7. September 2011
I.
Die Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e. V., einerseits, sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Bundesverwaltung und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), andererseits, haben mit Schreiben vom 30. Mai und 18. August 2011 gemeinsam gemäß § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes /AEntG) beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Tarifvertrag vom 12. Mai 2009 in der Fassung der Protokollerklärung vom 18. August 2011
für allgemeinverbindlich zu erklären.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag für die Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
vom 12. Mai 2009
in der Fassung vom 18. August 2011
Zwischen der
Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e. V.
im Sinne von § 2 Absatz 2 Satzung-Bildungsverband
Alter Teichweg 19, 22081 Hamburg
einerseits sowie der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Bundesverwaltung
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
und der
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (G£W) - Hauptvorstand
Reifenberger Str. 21, 80489 Frankfurt/Main
andererseits, wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
1) |
räumlich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland |
§ 2 Regelungsgegenstände
(1) Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenvergütung und den jährlichen Urlaubsanspruch. Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt.
(2) Für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen bleiben unberührt.
§ 3 Entgelt
(1) Die Mindeststundenvergütung (brutto) beträgt - abhängig vom Einsatzort - mindestens
1c) |
für alle übrigen Arbeitnehmer/innen: 7,60 EUR |
(2) Arbeitnehmer/innen in der Verwaltung sind mit Sachbearbeitungsaufgaben betraut, die in der Regel einen kaufmännischen Berufsabschluss erfordern.
(3) Arbeitnehmer/innen im pädagogischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmern/innen betraut.
(4) Der Anspruch auf die Mindestvergütung wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Mindestvergütung zu zahlen ist.
§ 4 Urlaub
Die Arbeitnehmer/innen haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes Anspruch auf Jahresurlaub; Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unter Zugrundelegung einer 5 Tage Woche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage; der volle Urlaub...
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