Informationen über diesen Tarifvertrag

TV zur Regelung der Mindeststundenvergütungen u. des Urlaubs, Aus- u. Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Bundesrepublik, 12.05.2009 i.d.F. der Protokollerklärung vom 18.08.2011 (AVE-Antrag: 09.09.2011)

Nummer: 22003.004

Klassifizierung: TV Mindestlohn

Fachbereich: Aus- u. Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 12. Mai 2009

Vorgänger: 22003.003

AVE
AVE Antrag 09. September 2011

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 137 vom 09. September 2011

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über einen Antrag vom 30. Mai 2011 in der Fassung vom 18. August 2011 auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags aus der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie über die Ablehnung eines Antrags vom 12. Mai 2009

vom 7. September 2011

I.

Die Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e. V., einerseits, sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Bundesverwaltung und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), andererseits, haben mit Schreiben vom 30. Mai und 18. August 2011 gemeinsam gemäß § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes /AEntG) beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Tarifvertrag vom 12. Mai 2009 in der Fassung der Protokollerklärung vom 18. August 2011

für allgemeinverbindlich zu erklären.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag für die Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch

vom 12. Mai 2009

in der Fassung vom 18. August 2011

Zwischen der

Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e. V.

im Sinne von § 2 Absatz 2 Satzung-Bildungsverband

Alter Teichweg 19, 22081 Hamburg

einerseits sowie der

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Bundesverwaltung

Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

und der

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (G£W) - Hauptvorstand

Reifenberger Str. 21, 80489 Frankfurt/Main

andererseits, wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

 

1)

räumlich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

 

2)

sachlich für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozialgesetzbuches erbringen. Ausgenommen sind die Träger der beruflicher Rehabilitation behinderter Menschen.

 

3)

persönlich für alle Arbeitnehmer/innen mit folgenden Ausnahmen:

a) Auszubildende, Umschüler/innen sowie Praktikanten/innen in außerbetrieblichen Maßnahmen;

b} Arbeitnehmer/innen, die nach den Vorschriften des SGB gefördert und zum Zweck ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung bzw. Integration beschäftigt werden.

§ 2 Regelungsgegenstände

 

(1) Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenvergütung und den jährlichen Urlaubsanspruch. Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt.

 

(2) Für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen bleiben unberührt.

§ 3 Entgelt

 

(1) Die Mindeststundenvergütung (brutto) beträgt - abhängig vom Einsatzort - mindestens

 

1a)

für Arbeitnehmer/innen in der Verwaltung:

10,71 EUR (Berlin, Schleswig-Holstein, Harnburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern)

9,53 EUR (in allen übrigen Bundesländern)

 

1b)

für Arbeitnehmer/innen im pädagogischen Bereich:

12,28 EUR (Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern)

10,93 EUR (in allen übrigen Bundesländern)

 

1c)

für alle übrigen Arbeitnehmer/innen:

7,60 EUR

 

(2) Arbeitnehmer/innen in der Verwaltung sind mit Sachbearbeitungsaufgaben betraut, die in der Regel einen kaufmännischen Berufsabschluss erfordern.

 

(3) Arbeitnehmer/innen im pädagogischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmern/innen betraut.

 

(4) Der Anspruch auf die Mindestvergütung wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Mindestvergütung zu zahlen ist.

§ 4 Urlaub

Die Arbeitnehmer/innen haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes Anspruch auf Jahresurlaub; Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unter Zugrundelegung einer 5 Tage Woche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage; der volle Urlaub...

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