Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Ausbildungsvergütungen, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 27.04.2011 (AVE-Anfang: 01.08.2011; AVE-Ende: 31.07.2012)
Nummer: 14201.492
Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen
Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 27. April 2011
Vorgänger: 14201.465
AVE
AVE Anfang 01. August 2011
AVE Ende 31. Juli 2012
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 165 vom 03. November 2011
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Maler- und Lackiererhandwerk
vom 21. Oktober 2011
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag für die Auszubildenden (Lehrlinge) im Maler- und Lackiererhandwerk vom 27. April 2011
mit Wirkung vom 1. August 2011 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemein verbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:
1. | Eine Zwölftelung des Urlaubsanspruches nach § 3 Nummer 2 Satz 2 des Tarifvertrags kann nur insoweit erfolgen, als der im Ein- oder Austrittsjahr nach § 5 des Bundesurlaubsgesetzes zustehende gesetzliche Urlaub nicht unterschritten wird. |
2. | Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag für die Auszubildenden (Lehrlinge) im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 27. April 2011
Zwischen dem
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks
Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main,
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Bundesvorstand,
Olaf-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland). |
3. |
Persönlich: Alle gewerblichen und kaufmännischen Auszubildenden, die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung - Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) - in der jeweils geltenden Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
§ 2 Ausbildungsvergütung
1. |
Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung beträgt monatlich:
|
2. |
Eine anteilige Ausbildungsvergütung je Stunde beträgt rechnerisch 1/173 der monatlichen Ausbildungsvergütung. Für Zeiten der Ausbildung in einer außer- oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte oder der Freistellung zur Berufsschule nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die Vergütung ungekürzt fortzuzahlen. |
4. |
Verlängert sich gem. § 21 Abs. 3 BBiG die regelmäßige Dauer der Ausbildungszeit nach der Ausbildungsordnung (Nichtbestehen der Gesellen-/ Abschlussprüfung), so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des jeweils letzten regelmäßigen Ausbildungsjahres nach der jeweiligen Ausbildungsordnung zu zahlen. |
§ 3 Urlaub
1. |
Der Jahresurlaub beträgt 21 Arbeitstage, soweit kein höherer Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in der jeweils geltenden Fassung besteht. Der Jahresurlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt z. Zt .:
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2. |
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Maßgeblich für die Höhe des Jahresurla... |
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