Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Ausbildungsvergütungen, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 27.04.2011 (AVE-Anfang: 01.08.2011; AVE-Ende: 31.07.2012)

Nummer: 14201.492

Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 27. April 2011

Vorgänger: 14201.465

AVE
AVE Anfang 01. August 2011
AVE Ende 31. Juli 2012

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 165 vom 03. November 2011

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Maler- und Lackiererhandwerk

vom 21. Oktober 2011

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag für die Auszubildenden (Lehrlinge) im Maler- und Lackiererhandwerk vom 27. April 2011

mit Wirkung vom 1. August 2011 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemein verbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:

1. Eine Zwölftelung des Urlaubsanspruches nach § 3 Nummer 2 Satz 2 des Tarifvertrags kann nur insoweit erfolgen, als der im Ein- oder Austrittsjahr nach § 5 des Bundesurlaubsgesetzes zustehende gesetzliche Urlaub nicht unterschritten wird.
2. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag für die Auszubildenden (Lehrlinge) im Maler- und Lackiererhandwerk

vom 27. April 2011

Zwischen dem

Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,

Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks

Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main,

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Bundesvorstand,

Olaf-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).

 

2.

Betrieblich: Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung[1] fallen.

 

3.

Persönlich: Alle gewerblichen und kaufmännischen Auszubildenden, die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung - Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) - in der jeweils geltenden Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

[1] z.Zt. RTV vom 30. März 1992 i.d.F vom 4.12.2008.

§ 2 Ausbildungsvergütung

 

1.

Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung beträgt monatlich:

  ab 1. August 2011
im 1. Ausbildungsjahr 450,00 EUR
im 2. Ausbildungsjahr 500,00 EUR
im 3. Ausbildungsjahr 635,00 EUR
 

2.

Eine anteilige Ausbildungsvergütung je Stunde beträgt rechnerisch 1/173 der monatlichen Ausbildungsvergütung. Für Zeiten der Ausbildung in einer außer- oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte oder der Freistellung zur Berufsschule nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die Vergütung ungekürzt fortzuzahlen.

 

3.

Die Ausbildungsvergütung wird nur in voller Höhe fällig, wenn keine unentschuldigten Fehlzeiten im Ausbildungsbetrieb, außer- oder überbetrieblicher Ausbildungsstätte oder Berufsschule vorliegen; für jede ausgefallene Ausbildungsstunde kann 1/173 der monatlichen Vergütung abgezogen werden.

 

4.

Verlängert sich gem. § 21 Abs. 3 BBiG die regelmäßige Dauer der Ausbildungszeit nach der Ausbildungsordnung (Nichtbestehen der Gesellen-/ Abschlussprüfung), so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des jeweils letzten regelmäßigen Ausbildungsjahres nach der jeweiligen Ausbildungsordnung zu zahlen.

§ 3 Urlaub

 

1.

Der Jahresurlaub beträgt 21 Arbeitstage, soweit kein höherer Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in der jeweils geltenden Fassung besteht. Der Jahresurlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt z. Zt .:

a) wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist: 30 Werktage, d. h. 25 Arbeitstage
b) wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist: 27 Werktage, d. h. 23 Arbeitstage
c) wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist: 25 Werktage, d. h. 21 Arbeitstage
 

2.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Maßgeblich für die Höhe des Jahresurla...

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