Soweit für ein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag kraft beidseitiger Tarifbindung oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung normativ Anwendung findet, werden entgegenstehende arbeitsvertragliche Regelungen verdrängt (§ 4 Abs. 1 TVG). Ist die abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung dagegen für den Arbeitnehmer günstiger, bleibt sie bestehen und findet vorrangig Anwendung (§ 4 Abs. 3 TVG). Ob eine arbeitsvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen. Es soll nicht auf eine subjektive Beurteilung durch den Arbeitnehmer ankommen (dann müsste jede arbeitsvertragliche Abweichung als privatautonome Vereinbarung per se günstiger sein, da sonst der Arbeitnehmer nicht zugestimmt hätte), sondern auf einen objektiv-individuellen Vergleich.[1] Entscheidend ist, wie ein verständiger Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die arbeitsvertragliche Regelung im Vergleich zur tariflichen Regelung bewerten würde. Verglichen werden nicht einzelne Regelungen in Tarifvertrag und Arbeitsvertrag als Einzelvergleich (z. B. Vergleich des reinen Stundenlohnes) und auch nicht die Regelwerke insgesamt (Gesamtvergleich), sondern die jeweils zusammengehörigen Sachgruppen (Sachgruppenvergleich).[2] Es müssten daher neben dem tariflichen Stundenlohn auch tarifliche Leistungszulagen und variable Vergütung, ggf. auch tarifliche Jahressonderzahlungen addiert und mit den vergleichbaren Regelungen im Arbeitsvertrag insgesamt verglichen werden. Relevant wird der Maßstab des Günstigkeitsvergleichs z. B. bei betrieblichen Bündnissen für Arbeit, bei denen die Arbeitnehmer z. B. eine Verlängerung der tariflichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich gegen einen besonderen Kündigungsschutz akzeptieren. Nach der Rechtsprechung können Arbeitszeit und Kündigungsschutz nicht miteinander verglichen werden, weshalb die Vereinbarung der längeren Arbeitszeit unwirksam ist.[3]

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