Im Verhältnis von Tarifverträgen zu Betriebsvereinbarungen wird der Tarifautonomie aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich der Vorrang (sog. Tarifvorrang oder Tarifvorbehalt) eingeräumt. Nach § 77 Abs. 3 BetrVG könnten Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, sofern der Tarifvertrag keine Öffnungsklausel enthält. Nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG bestehen zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nur, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.

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