Verstößt ein Tarifvertrag gegen unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union, ist er insoweit nichtig. Seit der Entscheidung Kücükdeveci des EuGH vom 19.1.2010[1] steht die Europarechtswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB (Nichtberücksichtigung der Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres für die Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen) fest. Da der EuGH den deutschen Gerichten untersagt, die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB anzuwenden, gilt dies auch für Tarifverträge, die eine inhaltsgleiche Regelung enthalten.[2]

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