Die Differenzierung nach Verbands- bzw. Flächentarifvertrag und Firmentarifvertrag betrifft die Abschlussform des Tarifvertrags auf Arbeitgeberseite sowie die Reichweite seiner Geltung. Ein Verbandstarifvertrag wird zwischen einer (oder mehreren) Vereinigung(en) von Arbeitgebern (Arbeitgeberverband) und einer oder mehreren Gewerkschaften abgeschlossen. Sein Geltungsbereich betrifft regelmäßig die Betriebe einer Branche in einem räumlich abgeschlossenen Tarifgebiet. Es handelt sich in diesem Fall um einen Flächentarifvertrag. Letzteres muss sich nicht mit den Grenzen eines Bundeslandes decken, sondern ist von den Satzungen der tarifschließenden Verbände abhängig. In einigen Branchen ist es üblich, bundesweite Tarifverträge zu schließen (z. B. Chemieindustrie). Die Tarifverträge einer Branche, insbesondere die Entgelttarifverträge, gelten oft zwar nur für den jeweiligen Bezirk. Dennoch sind sie oft bundesweit ähnlich bis hin zu wortgleich.

 

Verbands/-Flächentarifvertrag

Im Bereich der Metall- und Elektroindustrie war in der Vergangenheit oftmals der Tarifbezirk Nordwürttemberg-Nordbaden Vorreiter für die gesamte Branche. Der dortige Tarifabschluss wurde weitgehend inhaltlich unverändert von den anderen Tarifbezirken übernommen.

Nach § 2 Abs. 1 TVG kann aber auch der einzelne Arbeitgeber Tarifvertragspartei sein. Schließt er mit einer oder mehreren Gewerkschaften einen Tarifvertrag ab, spricht man von Firmen- bzw. Haustarifvertrag (auch Werk- oder Unternehmenstarifvertrag genannt). Geht es inhaltlich um die Sanierung eines angeschlagenen Unternehmens oder Betriebs wird auch von Sanierungs(firmen)tarifverträgen gesprochen.

Nicht ungewöhnlich ist aber auch, dass firmenbezogenen Verbandstarifverträge geschlossen werden.[1] Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite ist dann zwar ein Arbeitgeberverband. Der Geltungsbereich des Tarifvertrages begrenzt sich aber auf ein einzelnes Unternehmen oder einen einzelnen Betrieb. Der Vorteil eines solchen firmenbezogenen Verbandstarifvertrages gegenüber einem unmittelbaren Firmentarifvertrag liegt u. a. in der besonderen Erfahrung und Verhandlungsmacht der Arbeitgeberverbände im Gegensatz zum einzelnen Arbeitgeber, der im Verhandeln von Tarifverträgen oft keine Erfahrung hat.

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