Der Abschluss von Tarifverträgen greift in die Wettbewerbssituation der Unternehmen ein. Für die tarifgebundenen Unternehmen schafft er gleichförmige Arbeitsbedingungen, die einen Vor- oder Nachteil bei den Personalkosten, bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer gegenüber seinen ebenfalls tarifgebundenen Mitbewerbern, ausschließt. Jedoch wird die Wettbewerbssituation gegenüber nichttarifgebundenen Arbeitgebern beeinträchtigt, wenn in Tarifverträgen Arbeitsbedingungen vereinbart werden, die das unternehmerische Handeln einschränken.

 

Arbeitszeitregelung als Wettbewerbseinschränkung

In einem Tarifvertrag wird als Arbeitszeitende 18.30 Uhr vereinbart. Hierdurch werden über 18.30 Uhr hinausgehende Ladenöffnungszeiten weitgehend verhindert, wenn nicht der Arbeitgeber den Betrieb mit Arbeitskräften bestreitet, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen (außertarifliche oder Leitende Angestellte).

In diesem Zusammenhang ist eingewandt worden, solche Tarifverträge verstießen wegen dieser wettbewerbsbeschränkenden Wirkung gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und seien daher unwirksam. Nach Ansicht des BAG sind aber auch mittelbar wettbewerbsbeschränkend wirkende Regelungen in Tarifverträgen wirksam, da Tarifverträge grundsätzlich nicht von § 1 GWB erfasst werden.[1] Nur wenn ein Tarifvertrag in wettbewerbsschädigender Absicht abgeschlossen wird, soll nach Auffassung des BAG eine Ausnahme in Betracht kommen.

Auch einen Verstoß gegen das Kartellverbot des Art. 85 EG-Vertrag hat das Gericht verneint, weil sich die dort geregelte Unzulässigkeit von wettbewerbsbehindernden Abreden nur gegen Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen richtet, nicht aber gegen solche mit Arbeitnehmern oder ihren Vereinigungen.[2]

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