Die Bereitschaft, die in den Tarifverhandlungen erhobenen Forderungen in letzter Konsequenz durch einen Arbeitskampf durchzusetzen, ist keine generelle Voraussetzung für die Anerkennung der Tariffähigkeit. Das BAG hatte dies zwar zunächst angenommen[1], war aber später davon wieder abgerückt.[2] Zwischenzeitlich hatte nämlich das BVerfG jedenfalls für die Berufe des Haushalts auf die Arbeitskampfbereitschaft des Berufsverbandes Katholischer Hausgehilfinnen verzichtet, weil dort ein Tarifabschluss auch ohne Drohung mit einem Arbeitskampf erzielt werden konnte.[3] Auf dieser Linie lag die spätere Entscheidung des BAG, das bei der Gewerkschaftseigenschaft des Marburger Bundes wegen der Besonderheiten des Arztberufes auf die Streikbereitschaft und Streikfähigkeit verzichtete.

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