Der Rentenversicherungsträger kann einen Summenbeitragsbescheid erteilen, wenn die

  • personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht und
  • Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe

wegen Verletzung der Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers nicht möglich ist.[1]

Ein Summenbeitragsbescheid kann nicht erlassen werden, wenn

  • ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder
  • Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann oder
  • der Arbeitgeber den vorgenannten Nachweis (ggf. auch nachträglich) führt.

Beweislastumkehr

Die Beweispflicht obliegt nicht dem prüfenden Träger der Rentenversicherung, sondern dem Arbeitgeber (Umkehr der Beweislast), wenn

  • ein Arbeitgeber durch Verletzung der ihm obliegenden Aufzeichnungspflicht vereitelt, dass der prüfende Träger der Rentenversicherung die für die versicherungsrechtliche Beurteilung sowie für die Beitragsberechnung erforderlichen Tatbestände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand erfährt, und
  • der Arbeitgeber die Versicherungspflicht der bei ihm Beschäftigten bzw. die Höhe der geltend gemachten Beiträge bestreitet.

Legt der Arbeitgeber oder ein Beschäftigter nachträglich Unterlagen vor, die die Feststellung der Versicherungspflicht sowie der Beitragshöhe für einzelne oder für alle Beschäftigten ermöglichen, sind die diesbezüglichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge neu festzusetzen. Der Summenbeitragsbescheid ist in diesem Fall, ggf. nur teilweise, zu widerrufen. Es wird also nicht zwingend der gesamte Summenbeitragsbescheid aufgehoben, sondern nur der Teil, der die Arbeitnehmer betrifft, für die entsprechende Feststellungen nachgeholt werden können.

Gegebenenfalls zu viel oder zu wenig gezahlte Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind zu erstatten oder zu verrechnen bzw. nachzuzahlen.

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