Die Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle (z. B. Steuerberater) bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) zu beantragen. Sind in einem Betrieb mehrere Krankenkassen vertreten, ist der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse zu stellen.

Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag darf die Einzugsstelle allerdings nur stunden, wenn

  • die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre,
  • der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird und
  • die Beitragsansprüche für alle Versicherungsträger gleichermaßen gestundet werden.[1]

Eine erhebliche Härte für den Arbeitgeber liegt vor, wenn er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in diese geraten würde.[2]

 
Wichtig

Sicherheiten und Verzinsung

Einzugsstellen dürfen die Gesamtsozialversicherungsbeiträge grundsätzlich nur gegen angemessene Verzinsung und gegen ausreichende Sicherheitsleistung stunden.[3]

Die Stundung wird nur auf Antrag des Schuldners gewährt. Dieser hat darzulegen, aus welchen Gründen die fällige Zahlung nicht geleistet werden kann und wann mit der Zahlung zu rechnen ist.

Wenn die Einzugsstelle Beiträge für länger als 2 Monate gestundet hat, deren Höhe die jährliche Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, die übrigen Sozialversicherungsträger (Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit) zu unterrichten. Eine weitere Stundung darf dann nur im Einvernehmen mit diesen Trägern erfolgen. Diese Verpflichtung der Einzugsstellen ist für erleichterte Stunden ausgesetzt.

Zinssatz

Der Stundungszinssatz beträgt 0,5 % des gestundeten und auf volle 50 EUR nach unten abgerundeten Stundungsbetrags.[4]

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