Die ärztliche Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit löst keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Folgen aus. Insbesondere gilt der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung als weiterhin arbeitsunfähig, da er arbeitsvertraglich seine volle, ungeschmälerte Arbeitsleistung zu erbringen hat.

Der Arbeitnehmer ist gemäß § 5 Abs. 1 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu Beginn und auch während der stufenweisen Wiedereingliederung in regelmäßigen Abständen durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

 
Hinweis

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die herkömmlichen AU-Bescheinigungen auf Papier wurde durch ein verpflichtendes elektronisches Verfahren (eAU) abgelöst. Der Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit fest und übermittelt die Daten an die Krankenkasse. Diese stellt die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung. Der Arbeitnehmer informiert den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitgeber können die AU-Bescheinigung dann elektronisch abrufen. Der Start des elektronischen AU-Verfahrens wurde mehrfach verschoben, seit dem 1.1.2023 ist die Teilnahme aber nun für alle Arbeitgeber verpflichtend.[1]

Das neue elektronische Verfahren gilt nicht für privat versicherte Arbeitnehmer.

[1] § 109 Abs. 1 SGB IV (BGBl. 2022 I Nr. 11 S. 482 ff.).

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