Begriff

Student ist, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Fachhochschule) eingeschrieben (immatrikuliert) ist, um dort einem wissenschaftlichen Studium nachzugehen. Studenten stehen grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht. Abweichungen und Besonderheiten gelten, sobald Studenten nebenbei oder überwiegend gegen Entgelt einer Beschäftigung, einer Diplomarbeit oder einem Praktikum nachgehen. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung stellt sich auch die Frage, ob es sich um einen "ordentlich Studierenden" handelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Studierende als Praktikanten können unter das Mindestlohngesetz (MiLoG) fallen.

Lohnsteuer: An Studenten gezahlte Vergütungen i. S. d. § 19 EStG gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Sozialversicherung: § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI regeln die Voraussetzungen für die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht der Studenten. Entsprechende Vorschriften enthält das KVLG (§§ 3 Abs. 1 und 2, 7 KVLG 1989) in Bezug auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Mitgliedschaftsbeginn und Mitgliedschaftsende versicherungspflichtiger Studenten sind in § 186 Abs. 7 SGB V bzw. § 190 Abs. 9 SGB V geregelt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht regelt § 8 Abs. 5 SGB V. Für die Beitragsberechnung sind § 236 Abs. 1 SGB V sowie § 245 SGB V bzw. § 55 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XI für die Pflegeversicherung zu beachten. Die "Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbands zur Kranken- und Pflegeversicherung von Studenten" datieren sich auf den 20.3.2020 (GR v. 20.3.2020).

 

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