Von der Studenteneigenschaft und damit von Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist auszugehen, wenn der Student im Laufe des Jahres nicht mehr als 26 Wochen (= 182 Kalendertage) in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist. Zu diesem Zweck ist vom voraussichtlichen Ende der befristeten Beschäftigung ein Jahr zurückzurechnen. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen innerhalb dieses Jahreszeitraums, in denen die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.

Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen (einschließlich der zu beurteilenden), besteht für die zu beurteilende Beschäftigung von Anfang an Versicherungspflicht.[1]

In der Rentenversicherung gilt diese Sonderregelung nicht. Versicherungsfreiheit aufgrund einer befristeten Beschäftigung kommt hier nur in Betracht, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.

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