Die personenbedingte Kündigung eines als "studentische Hilfskraft" an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung eingestellten Studenten nach Wegfall des Studentenstatus infolge Exmatrikulation ist sozial gerechtfertigt.[1] Dagegen ist die Kündigung eines aufgrund überlanger Studiendauer nicht mehr sozialversicherungsfrei zu beschäftigenden Werkstudenten sozialwidrig.[2] Die (kurzfristige) Zulassung zu einem Studium ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers gemäß § 626 BGB.

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