Ohne Arbeitgeberstellung liegt eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit vor, wenn die selbstständige Tätigkeit von dem zeitlichen Aufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung her das Studium deutlich übersteigt. Damit bestimmt diese die Lebensführung des Studenten. Bei der Prüfung, ob das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt, sind alle Einnahmen zu berücksichtigen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können. Hierzu können auch Unterhaltsansprüche zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten gehören. Von einem deutlichen Überwiegen kann ausgegangen werden, wenn das Arbeitseinkommen um mindestens 20 % über den weiteren Einnahmen zum Lebensunterhalt liegt. Bei der Beurteilung des Versicherungsstatus können folgende Regelungen angewendet werden:

  • Der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit – einschließlich evtl. erforderlicher Vor- und Nacharbeiten – nimmt nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch. Hauptberuflichkeit liegt grundsätzlich nicht vor. Etwas anderes gilt, wenn das aus der selbstständigen Tätigkeit erzielte monatliche Arbeitseinkommen 75 % der Bezugsgröße (2024: 2.651,25 EUR; 2023: 2.546,25 EUR) übersteigt. Dann ist davon auszugehen, dass das monatliche Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt.
  • Der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit nimmt mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch. Hauptberuflichkeit liegt in der Regel vor, wenn das aus der selbstständigen Tätigkeit erzielte monatliche Arbeitseinkommen 50 % der Bezugsgröße (2024: 1.767,50 EUR; 2023: 1.697,50 EUR) übersteigt.
  • Der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit nimmt mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch. Hauptberuflichkeit liegt in der Regel vor, wenn das aus der selbstständigen Tätigkeit monatliche Arbeitseinkommen 25 % der Bezugsgröße (2024: 883,75 EUR; 2023: 848,75 EUR) übersteigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge