Anders als in der Krankenversicherung wird in der Renten- und Arbeitslosenversicherung die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer aufgrund einer hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen. Nimmt ein Selbstständiger eine abhängige Beschäftigung auf, ist er in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach den allgemeinen Regelungen versicherungspflichtig als Arbeitnehmer.[1] Die aus dem Arbeitsentgelt anfallenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle[2] abgeführt.

 
Personenstatus KV + PV RV + ALV
Student und Entgelt aus Beschäftigung bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR/mtl.) Familienversicherung oder studentische KV + PV RV: Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (Befreiung möglich)
ALV: Keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer
Selbstständiger und
Entgelt aus Nebenbeschäftigung > Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR/mtl.)
Keine Pflichtversicherung Versicherungspflicht als Arbeitnehmer
Arbeitnehmer
Entgelt > Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR/mtl.)
Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer Versicherungspflicht als Arbeitnehmer
 
Praxis-Beispiel

Student ist neben seiner Beschäftigung hauptberuflich selbstständig tätig

Ein Student wird bei Arbeitgeber A 15 Stunden wöchentlich für 880 EUR monatlich beschäftigt. Neben dieser Beschäftigung ist der Student selbstständig tätig. Er übt die Selbstständigkeit an 21 Stunden wöchentlich aus und erzielt daraus monatlich einen Gewinn von rund 2.800 EUR.

Ergebnis: Der Student ist hauptberuflich selbstständig. Aufgrund dessen kann er weder als Arbeitnehmer noch als Student gesetzlich krankenversichert werden. Ebenso scheidet eine Familienversicherung aus. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung. Der Student ist in der Beschäftigung bei Arbeitgeber A renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.[3]Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung als Werkstudent scheidet aus, da die Arbeitszeiten der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit zusammen 20 Wochenstunden überschreiten.

 
Praxis-Beispiel

Student ist neben dem Studium bis zu 20 Stunden beschäftigt

Student (20 Jahre alt) nimmt während der Vorlesungszeit für ein Unternehmen eine unbefristete Tätigkeit auf und nimmt an, es würde sich dabei um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 Stunden, das Entgelt 1.080 EUR monatlich. Anhand des Wesens der Tätigkeit (Weisungsbefugnis, Einbindung in den Betrieb etc.) stellt der Arbeitgeber jedoch eine Beschäftigung als Arbeitnehmer fest, was ihm von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens bestätigt wird.[4] Der Student übt keine Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern aus.

Ergebnis: Es ist bereits festgestellt worden, dass die Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt. Es handelt sich also um einen Arbeitnehmer, der studiert.

Der Arbeitgeber prüft daher in einem weiteren Schritt, ob die Voraussetzungen für das sog. Werkstudentenprivileg vorliegen.

Da die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird, liegt in der Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vor. In der Rentenversicherung unterliegt der Beschäftigte nach den allgemeinen Regelungen der Rentenversicherungspflicht.

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten als Werkstudenten mit Beitragsgruppe "0100" und der Personengruppe "106" bei der Einzugsstelle anzumelden und (nur) die Rentenversicherungsbeiträge und Umlagen dorthin abzuführen.

In der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt der Arbeitnehmer als Student der Versicherungspflicht (in der studentischen Krankenversicherung). Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge führt er selbst an seine Krankenkasse ab, ohne einen Anspruch auf Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zu haben. Eine Familienversicherung kommt nicht in Betracht, da sein Arbeitsentgelt die Einkommensgrenze (2024: 505 EUR; 2023: 485 EUR monatlich) überschreitet.

 
Praxis-Beispiel

Student ist neben dem Studium befristet über 20 Stunden beschäftigt

Student (20 Jahre alt) nimmt während der Vorlesungszeit bei einem Arbeitgeber vom 11.6. bis 31.12. eine befristete Beschäftigung auf und nimmt an, es würde sich dabei um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden, das Entgelt 2.000 EUR monatlich. Anhand des Wesens der Tätigkeit (Weisungsbefugnis, Einbindung in den Betrieb etc.) geht der Arbeitgeber jedoch von einer Arbeitnehmertätigkeit aus, was ihm im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt wird. Der Student übt keine weiteren Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern aus.

Ergebnis: Es ist bereits festgestellt worden, dass die Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt. Es handelt sich also um einen Arbeitnehmer, der studiert.

Der Arbeitgeber prüft daher in einem weiteren Sc...

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