Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studentenjobs ist zunächst nach den allgemeinen – d. h. für alle Arbeitnehmer geltenden – Regelungen vorzunehmen. Versicherungsfreiheit liegt danach vor, wenn die Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt wird.

1.1 Student ist geringfügig entlohnt beschäftigt

Der Student ist geringfügig entlohnt beschäftigt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt[1] die Geringfügigkeitsgrenze[2] nicht übersteigt. Dieser Minijob ist kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen. Liegt ein Minijob vor, sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Das gilt nur, soweit der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Zur Rentenversicherung sind bei Befreiung von der Versicherungspflicht nur vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts zu entrichten. Bei Versicherungspflicht trägt der Arbeitgeber einen Beitrag i. H. v. 15 %, der Arbeitnehmer einen Beitrag i. H. v. 3,6 % (Differenz zum regulären Beitragssatz).

Die aufgrund eines Minijobs anfallenden Beiträge sind auch für Beschäftigungen abzuführen, die auch die Voraussetzungen der Werkstudentenregelung[3] erfüllen und danach versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wären. Insoweit führt die Werkstudentenregelung also nicht zu einem Entfall der Pauschalbeiträge für einen Minijob.

1.2 Student ist kurzfristig beschäftigt

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist; Vorbeschäftigungszeiten im selben Kalenderjahr sind anzurechnen. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Bei Kurzfristigkeit besteht Versicherungsfreiheit. Beiträge fallen weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber an. Der Arbeitgeber hat allerdings die Umlagen (U1, U2 und U3) an die Minijob-Zentrale abzuführen.

 
Praxis-Tipp

Beschäftigung ist sowohl geringfügig entlohnt als auch kurzfristig

Eine Beschäftigung kann sowohl kurzfristig als auch geringfügig entlohnt sein. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung anmelden (Personengruppe "110", Beitragsgruppe "0000"), da von ihm dann keine Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen sind.

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