1 Versicherungsschutz beschäftigter Studenten

Personen, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, unterliegen grundsätzlich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die von Studenten ausgeübten Beschäftigungen sind unter bestimmten Voraussetzungen allerdings in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn die Zeit und Arbeitskraft der Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen wird das sog. "Werkstudentenprivileg" angewendet. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten sollte grundsätzlich zunächst ermittelt werden, in welcher Weise die Beschäftigung ausgeübt wird:

  • Unbefristet geringfügig entlohnt,
  • zeitlich begrenzt[1] oder
  • unbefristet bis zu 20 Stunden wöchentlich.
 
Praxis-Tipp

Prüfreihenfolge berücksichtigen

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studentenjobs ist durchaus kompliziert, da verschiedene versicherungsrechtliche Regelungen berücksichtigt werden müssen. Etwas einfacher wird die Bewertung, wenn die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben in einer bestimmten Reihenfolge durchgeprüft werden.[2]

Für Studenten in dualen Studiengängen gelten ebenfalls besondere Regelungen.

1.1 Ordentlich Studierende

Die Anwendung der besonderen Vorschriften zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für die beschäftigten Studenten setzt die Zugehörigkeit zum Personenkreis der "ordentlich Studierenden"[1] voraus.

[1]

S. Studenten.

1.2 Unbefristete Beschäftigung

Dauerbeschäftigungen von Studenten sind in vielen Fällen versicherungsfrei und haben somit keine Versicherung als Arbeitnehmer zur Folge. Insbesondere in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung existieren weitreichende Sonderregelungen.

2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)

Sofern Werkstudenten eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, weil ihr Arbeitsentgelt im Monat regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze[1] nicht überschreitet, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.[2] Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind rentenversicherungspflichtig.[3] In der Rentenversicherung fallen daher volle Pflichtbeiträge an. Der Arbeitgeber trägt einen Beitragsanteil i. H. v. 15 %, den Restbeitrag bringt der beschäftigte Student auf.[4] Macht der Werkstudent von der Möglichkeit Gebrauch, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen[5], sind die dann anfallenden Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % ausschließlich vom Arbeitgeber zu entrichten.[6]

Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung

Für Beschäftigungen von gesetzlich krankenversicherten Studenten, die die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Die Versicherungsfreiheit aufgrund der Geringfügigkeit geht insofern der Versicherungsfreiheit als Werkstudent vor. Ein Zusatzbeitrag[7] fällt nicht an.

 
Wichtig

Kein Pauschalbeitrag, wenn Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt

Für Werkstudenten, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, die aber dennoch krankenversicherungsfrei sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, fällt kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an.

[2] § 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III. Wegen fehlender Krankenversicherungspflicht kommt es nicht zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

3 20-Stunden-Grenze

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nicht nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, sondern grundsätzlich auch dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden beträgt.[1]

[1]

S. Student.

4 Überschneidung von Beschäftigungszeiten und Semesterferien

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung liegt nicht mehr vor, sobald absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauert. Bei Überschneidungen bis zu längstens 2 Wochen, die nur ausnahmsweise vorkommen, ist davon auszugehen, dass auch für diese Zeit die Beschäftigung das Erscheinungsbild als Student nicht beeinträchtigt. Damit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei.[1] Allerdings ist die Vorlage eines Nachweises über die Dauer der vorlesungsfreien Zeit erforderlich.

5 Studienaufnahme während einer Beschäftigung

Für Arbeitnehmer tritt mit der Aufnahme eines Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein, wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird (Werkstudentenprinzip/Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 20 Stunden).[1] Die Rentenversicherungspfl...

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