Die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eines ordentlich Studierenden gilt auch für solche Studenten, die bereits ein Hochschulstudium mit einem berufsqualifizierenden Abschluss absolviert haben, aber in der gleichen Fachrichtung ein Aufbaustudium oder in einer anderen Fachrichtung ein neues Studium (Zweitstudium) aufnehmen und daneben eine Beschäftigung ausüben. Die Versicherungsfreiheit endet nicht mit dem Erreichen des erstmöglichen Abschlusses einer Hochschulausbildung.[1] In der Rentenversicherung ist die ausgeübte Beschäftigung versicherungspflichtig. Geht der Student einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach, kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

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